Im Rahmen einer Einzelgenehmigung nach § 21 in Verbindung mit § 19 (2) StVZO gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben. Im Rahmen einer solchen Einzelbegutachtung ist es aber möglich, den Verwendungsbereich der o.g. Genehmigungen auf weitere Fahrzeuge auszudehnen, indem der Anbau im Einzelfall geprüft wird. Voraussetzung ist aber immer das Vorliegen einer ABE oder eines Teilegutachtens als Nachweis der grundsätzlichen Eignung und Qualität des Rades.
Ein Festigkeitsnachweis allein ist dafür nicht ausreichend.
Das widerspricht sich aber, denn ein Teilegutachten ist nichts anderes als eine Zuteilung für diverse Fahrzeuge, also das diese Fahrzeuge schon mit diesen Felgen geprüft wurden. Sobald man es auf andere Fahrzeuge ausdehnt, ist es das gleiche wie ein TÜV-Festigkeitsgutachten, also ein Gutachten in dem allein die Felge geprüft wurde und nicht fahrzeugspezifisch. Ein TÜV-Teilegutachten und ein TÜV-Festigkeitsgutachten unterscheidet sich ja NUR durch die Zuteilung für diverse Modelle, alles andere ist das gleiche. Wenn man es jetzt auf andere Fahrzeuge ausdehnt, ist es ein TÜV-Festigkeitsgutachten und der Anbau muss auf Grund dessen geprüft werden und nicht auf Grund der Fahrzeuge welche im Gutachten stehen. Verstehst du was ich meine.
Andererseits wäre es auch nicht möglich eine OZ Ultraleggera, Formula, ATS GTR, oder sonstige Felgen mit TÜV-Festigkeitsgutachten einzutragen.
Da ist alles wie gehabt.
Eher sollte man mal das Thema §36a STVZO und Richtlinie 78/549EWG behandeln und aufklären, da herrscht auch noch viel Verwirrung auf Grund nationalem und EU Recht. Wir in Deutschland haben das Glück, auf beide Möglichkeiten nach wie vor zurückgreifen zu dürfen, nur wissen das viele Prüfer nicht oder wollen es einfach nicht wissen. Auch TÜV Prüfer oder dessen Telefonjoker an den Hotlines sind nicht allwissend oder wollen nur das sagen was ihnen grade besser gefällt. Nach dem Motto, "ich habe Recht, also ist das so, steht ja hier". Das aber Alternativen nach wie vor möglich sind, wollen viele nicht wissen!
Oftmals liegt es auch an KLEINEN Fehlern oder weil man was nicht 100% korrekt ausdrückt. Denn ein TÜV-Festigkeitsgutachten und ein Festigkeitsgutachten oder Materialgutachten oder Prüfbericht XY oder JWL VIA etc. ist nicht das gleiche. Und was wie wo zu behandeln ist und was man womit anfangen kann. Eben wie die Aussagen "mit TÜV-Teilegutachten möglich, aber mit TÜV-Festigkeitsgutachten nicht, aber gleichzeitig sagen, das man es auf weitere Fahrzeuge ausdehnen kann, das widerspricht sich eben. Den wie oben schon gesagt, ist der Unterschied einfach nur die Zuordnung der Fahrzeuge, bzw. die schon geprüften Fahrzeugen für die jeweilige Felge. Alles andere beschreibt das TÜV-Festigkeitsgutachten IN dem TÜV-Teilegutachten. Man könnte es auch so sagen, jedes TÜV-Teilegutachten beinhaltet ein TÜV-Festigkeitsgutachten und damit ist jede Felge welche so etwas besitzt eintragbar, auch auf andere Fahrzeuge welche nicht in der Teilezuordnung stehen. Die erfordert dann eben eine Einzelprüfung bzw. Anbauabnahme nach §19.2. So einfach ist das und das war schon immer so, nur checken es die meisten bis heute nicht oder bringen immer wieder etwas durcheinander.
Felgen ohne TÜV-Prüfbericht waren auch schon immer keine 100% legale Eintragung, da man diese hätte einem Bruchtest/Festigkeitstest vom TÜV unterziehen müssen, und durch dieses Prüfverfahren hätte man dann quasi alles für ein TÜV Gutachten, aber das ist teuer und aufwändig.
Somit ist das hier wie Martin sagt, nix neues, sondern nur immer wieder falsch interpretiert.