Die grünen Mânnle ham gestern meinen Evo beschlagnahmt...

  • Das Zettelchen scheint unvollständig und vermutlich privat erstellt -
    auch scheint es so , das durch die verschobenen Zeilen/die schlechte Kopie, der Eindruck erweckt werden soll,
    daß es sich um ein authentisches, aber längst verschollenes, offizielles Dokument handelt.


    Vollständiger Gesetzestext zum Paragraphen 1000 BGB:


    Zurückbehaltungsrecht des Besitzers: (die Polizei ist zu keiner Zeit "Besitzer")
    "Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird.
    Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat."
    ...was bei Einbau und Inbetriebnahme oder Führen im öff. Strassenverkehr z.B. von Kat-ersatzrohr erfolgte. ;)


    Es muß immer der Einzelfall geprüft werden, ob eine "WEGNAHME" (euch wird das Fzg. ja weggenommen) -
    differenziert in "Sicherstellung" oder gar "Beschlagnahmung" verhältnismäßig ist oder war.


    Ich habe das Thema zu meinem Leidwesen durch - von "A bis Z". - in meinem Fall war das Recht allerdings durch
    Nichterfüllung vom Tatbestand des "unerlaubten Führens oder Inbetriebnehmens" auf meiner Seite.
    Zu einer Gerichtsverhandlung kam es dennoch - aber zu Lasten der Staatskasse. :P
    Dennoch war die Kiste 3 Tage weg und ich habe mich ab diesem Tage genauer mit dem Thema beschäftigt.
    Auszug Verkehrsportal Sicherstellung/Beschlagnahme von Fahrzeugen, Rechtsgrundlagen:



    Die Polizei unterscheidet bei der Sicherstellung folgendermaßen:


    1. Die Sicherstellung zur "Gefahrenabwehr"


    Da die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff darstellt, bedarf es auch einer Eingriffsbefugnis.
    Diese ist in den Polizeigesetzen der Länder enthalten. Hiernach können die Polizei und die Ordnungsbehörden (eingeschränkt) u. a. eine Sache sicherstellen,


    1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen


    Bei Fahrzeugmängeln, die den Verdacht der Verkehrsunsicherheit begründen, wäre zwar eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr nahe liegend,
    diese könnte aber nur zum Ziel haben, ein Fahrzeug aus öffentlichem Straßenland zu entfernen, um eine potentielle Gefahrenquelle zu beseitigen.
    Das wäre aber nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (GdV) rechtmäßig,
    wenn selbst vom stehenden Fahrzeug eine Gefahr ausgehen würde, beispielsweise durch auslaufende Treib- und Schmierstoffe.
    Auch hier müsste dann wieder abgewogen werden, ob nicht andere geeignete Mittel die Gefahr abwehren könnten, z. B. entsprechende Auffangbehälter.


    Das bedeutet, dass nur in den seltensten Fällen eine Sicherstellung von mängelbehafteten Fahrzeugen
    zur reinen Gefahrenabwehr i. S. d. einschlägigen Vorschriften in Betracht käme.


    Häufiger kommt dagegen Punkt 2 zum Tragen, wenn hochwertige Fahrzeuge unverschlossen abgestellt werden.



    2. Die Sicherstellung von Fahrzeugen zur "Beweissicherung"


    Die Polizei hat nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen.
    Dabei hat sie alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 53 OWiG).


    Das Führen (auch Zulassen bzw. Anordnen durch den Halter) eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeuges) mit technischen Mängeln
    oder baulichen Veränderungen auch i. V. m. Leistungssteigerungen,
    stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. einschlägigen §§ der StVZO und der StVO dar.


    Je nach Anzahl und Ausprägung der Mängel, sind diese Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht mehr geringfügig
    und werden mit empfindlichen Bußgeldern und Punkteintragungen geahndet.
    Besonders schwerwiegend stellen sich Sachverhalte dar, bei denen dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.


    Für die Polizei ergibt sich hieraus der Zwang zum Handeln, da eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt
    (Opportunitätsprinzip = Handeln nach pflichtgemäßen Ermessen).
    Das pflichtgemäße Ermessen bezieht sich nur darauf, ob der Beamte einschreitet oder nicht.
    Wenn er einschreitet, hat er alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sicherzustellen.


    Die Polizei hat zu beweisen, dass sich ein Betroffener ordnungswidrig verhalten hat.
    Dies kann durch Feststellen und Dokumentieren bestimmter Mängel erfolgen,
    aber auch durch die Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens.
    Wenn eine reine Dokumentation, beispielsweise durch Fotos oder Messen bestimmter Verschleißmaße geeignet erscheint,
    auch vor Gericht eine entsprechende Beweiskraft zu entwickeln, dann wäre eine Sicherstellung nicht gerechtfertigt.
    So wäre eine Sicherstellung nur wegen abgefahrener Reifen unverhältnismäßig.


    Alles hängt aber sehr von der fachlichen Kompetenz des Polizeibeamten ab.
    Die Gerichte folgen i. d. R. immer dann der Aussage eines Polizeibeamten, wenn es sich um einfache,
    auch für den Laien leicht erkennbare Mängel handelt, oder ein Gutachter in der Hauptverhandlung anhand von Fotos eine Bewertung treffen kann.


    Nun hat der Beamte aber den Verdacht der Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeugs und kann vor Ort keine abschließende Beweisführung betreiben.
    Die Einleitung eines Mängelberichtsverfahrens ist auch nicht geeignet, vor Gericht die getroffenen Feststellungen zu untermauern,
    da regelmäßig die unzulässigen Veränderungen vor der Begutachtung beseitigt wurden, was ja auch im Sinne eines Mängelberichtes ist.


    Wenn eine freiwillige HU-Vorführung (§ 29 StVZO) ebenfalls nicht möglich ist, dann hat der Beamte zumeist keine andere Wahl,
    als zur härtesten Maßnahme zu greifen, der Sicherstellung des Fahrzeuges zur Erstellung eines technischen Gutachtens,
    denn anders könnte das Verfahren gegen den Betroffenen nicht gesichert werden.


    Wie bereits zu 1. erwähnt, stellt die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff dar, für den es einer Eingriffsbefugnis bedarf.


    Diese ergibt sich im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht aus § 94 StPO (Strafprozessordnung).
    Wenn der Betroffene nicht anwesend oder mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist,
    dann sind die weiteren Formvorschriften aus § 98 StPO zu beachten.
    Deshalb werden die §§ 94, 98 StPO immer im Zusammenhang genannt.
    Da in der Regel der Betroffene nicht damit einverstanden sein wird, erfolgt die Beschlagnahme des Fahrzeuges.


    Von besonderer Bedeutung ist hier der Hinweis auf die Möglichkeit des ausdrücklichen Widerspruches i. S. d. § 98 Abs. 2 StPO.
    Dieser bewirkt, dass der anordnende Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Anordnung beantragen muss.
    Der Polizeibeamte ist verpflichtet, den Betroffenen über diese Möglichkeit zu belehren.


    Gerichte bestätigen im Regelfall erst nach Wochen die Anordnung.
    Für diese Zeit verbleibt das Fahrzeug im Gewahrsam der Polizei und der Betroffene hat keinerlei Zugriffsrecht auf das Fahrzeug.


    Selbstverständlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit der Beschwerde.
    Daher ist auch allen Polizeibeamten anzuraten, ihre Verdachtsmomente, die zu einer Sicherstellung geführt haben, umfassend (am Tag der Sicherstellung) auf dem Sicherstellungsprotokoll zu dokumentieren, das dem Betroffenen auszuhändigen ist.
    Hiermit stellen sie sich jeden Verdacht der Willkür oder überzogener Maßnahmen entgegen.


    Wer Hubraum sät, wird Drehmoment ernten! Wo Saatgut fehlt, muss Drehzahl her!

    2 Mal editiert, zuletzt von Evoist ()

  • Sehr interessant, Danke.
    Wie schon geschrieben, hat man die besten Chancen mit einem 2-seitigem Fahrzeugschein. ;)


    Was soll das bewirken ? Wenn der Polizist merkt, dass der Kat fehlt und die AGA niemals Zulassung hat, bringt dir auch ein 5 Seite´r nichts ;)
    Das gibt dir höchstens ein gutes Gefühl und schreckt im Normalfall einen Dorfpolizisten ab. (Bei uns reicht sowas wirklich für die Polizei :D )


    Kommste aber in "München City" in eine Kontrolle, wird darüber nur Müde gelächelt. :thumbdown:


    EDIT: Du hast ja geschrieben "Chancen" :thumbup: :D

  • Auch die Ausbildungstrupps von der Polizeischule machen bei uns zumindest keine Anstallten.
    Da sich 80% der eingetragenen Sachen nur im Liegen, und selbst dann nur mit sehr viel Mühe prüfen lassen, mach ich mir persöhnlich keinen Harten.


    Im Falle des Fred-Erstellers kann ich nur mein Beileid aussprechen. Aber irgendwo ist der Halter des Fzg. auch selber schuld. Es gibt immer Mittel und Wege für ne vernünftige Eintragung mit Hand und Fuss.

  • Auch die Ausbildungstrupps von der Polizeischule machen bei uns zumindest keine Anstallten.
    Da sich 80% der eingetragenen Sachen nur im Liegen, und selbst dann nur mit sehr viel Mühe prüfen lassen, mach ich mir persöhnlich keinen Harten.


    Im Falle des Fred-Erstellers kann ich nur mein Beileid aussprechen. Aber irgendwo ist der Halter des Fzg. auch selber schuld. Es gibt immer Mittel und Wege für ne vernünftige Eintragung mit Hand und Fuss.


    Dem stimme ich nicht zu.
    Ab einem gewissen Punkt ist da nicht mehr möglich.
    Ich spreche speziell von 3 Zoll Abgasanlagen ohne Vorkat und mit Rennkat. Die halten selbst auf Betriebstemperatur kaum noch eine Abgasnorm geschweige denn eine Geräuschnorm.
    Das mal bei ner 330PS Evo Leistungssteigerung gehen, aber nicht bei 450+ PS.

  • Hi.
    Ja gibt was neues, durfte mein Auto dann doch mal von der Dekra abholen. Aber keinerlei Informationen hierzu bekommen, es hieß lediglich dass ich mit dem Auto bis heim fahren darf und dann abstellen und vorerst nicht mehr weiter bewegen...


    Das war aber auch schon wieder vor zwei Wochen. Der Beamte ist nie zu erreichen, die Dekra darf keine Auskünfte erteilen... Armes Deutschland...


    Hab Ihn jetzt mal abgemeldet, solange ich nicht weiss, was Sache ist... 8|

  • Ich würd auch weiterfahren ! Hab auch damals eine Strafe bekommen weil ich die vorderen Scheiben schwarz beklebt habe und bin dan ganz normal weitergefahren !

  • weck keine schlafenden Hunde!
    fahren und machen, als sei nix gewesen.
    >Wie - ich hätt nicht fahren dürfen? Wurde mir nicht mitgeteilt!<


    Aussage gegen Aussage und im Zweifelsfalle immer FÜR den Angeklagten!

    5000 RPM - where Diesel stops and "Real Engines" awake to life :B

  • WICHTIG!


    Ist deine Tüv Plakette noch dran? - Wenn ja alles nur heisse Luft. Es besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu dem Tag an dem etwas anderes kommen sollte.


    Hattten wir hier in München mit dem Skyline von einem Freund.
    Wastegates, Blow Offs, HKS lader, 5 Zigen Fireball Auspuff, Rennkat und und und.


    Danach ist ein Unfall passiert. Versicherung zahlt ganz normal usw. Also alles völlig legal noch damit rumzufahren.

  • Also solange du keinen amtlichen Bescheid über die Stilllegen (egal von wem (Polizei, Zulassungsbehörde, etc.)) hast oder die HU / Landes-Plakette entfernt wurde, dann würde ich auch weiter fahren.


    Du verstößt damit nicht gegen irgendwelche Auflagen da dir:
    A - keine mitgeteilt wurden
    B - keine kausale Handlung zu erkennen ist (z. B. entfernen der Plaketten)

    "Der Kubica weiß genau: Wenn er zu langsam ist, fährt er morgen wieder Traktor in Polen."
    Zitat: Toro-Rosso-Mitbesitzer Gerhard Berger über die positive Arbeitseinstellung des BMW-Sauber-Piloten Robert Kubica.

  • Ja das ist richtig. Aber darum verwundert es umso mehr, dass es hierzu weder von der Prüfstelle noch von der Exekutive oder der Zulassungsstelle etwas offizielles gibt.

    "Der Kubica weiß genau: Wenn er zu langsam ist, fährt er morgen wieder Traktor in Polen."
    Zitat: Toro-Rosso-Mitbesitzer Gerhard Berger über die positive Arbeitseinstellung des BMW-Sauber-Piloten Robert Kubica.