Tüv Probleme AP Racing Bremsanlage und HKS Anlage EVO8 FQ330

  • Hallo!


    WIe oben schon steht, habe ich Probleme mit der im FQ verbauten Bremsanlage von AP Racing


    Was ich weiß, ist die AP Anlage ja "Serienmäßig" im FQ330 verbaut.
    Nur wie kann ich das unserer Landesregierung beweisen?


    Er meinte zwar, die Bremswerte sind überdurchschnittlich gut und er würde mir sie eintragen, nur warum soll ich was eintragen lassen, was eig mehr oder weniger oem verbaut ist.


    Gibts dafür ein Schreiben oder ein Gutachten für meinen EVO?



    Habt Ihr da Erfahrungen?



    Des weiteren bemängelt er die HKS Anlage die drauf ist. Gibts dafür etwas?



    Danke schonmal
    mfg Daniel

  • Die FQ haben serienmäßig schon eine SuperDragger2 drauf, und die müsste ein e Zeichen haben. Und wie Dome schon schrieb haben alle FQ's eine Brembo Bremse ausser der FQ400. Eine AP Anlage hat keiner von Grund auf, somit wirst um eine Eintragung der Bremse nicht drum rum kommen.

  • Ohne Teilegutachten ist alles nur solange lustig bis es mal richtig kracht.
    Schonmal jemandem von Euch das Auto nach einem "Unfall mit Personenschaden" von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden? Dann ist Schluß mit lustig, Ende mit fröhlichen Einzelabnahmen wo auch immer...


    Man sollte nicht davon ausgehen, dass Teilegutachten, die Tausende von Euros und unendlich viel Zeit kosten, nur von Deppen gemacht werden.

    Gruß, Ayke

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  • Wenn alle Komponenten der Bremse bereits eine E-Kennzeichnung haben oder eine Materialprüfung bestanden haben, dann geht das ok mit der Bremsleistungsprüfung für eine Einzelabnahme.
    So hab ich das beim Evo auch gemacht: Bremsscheiben vom Audi RS8 und Sättel vom Porsche GT3, das zusammen wurde dann getestet und ein Einzelgutachten erstellt. Kosten: 2500.-€


    Haben die einzelnen Bauteile diese Zertifizierung nicht, dann geht da belastbar gar nix ...
    Und wie immer hilft der Blick ins Gesetz:


    § 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
    (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.
    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.
    (2)
    Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.
    (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.



    Gruß, Ayke

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  • Man sollte fairerweise unterscheiden. Meine war bereits am Wagen verbaut. Seine auch. Ich frage mich nur meistens im Nachgang warum soetwas jemand in DE nachrüstet wenn es einfache Alternativen gibt wie Stoptechanlagen oder ähnliches. Sind mindestens genausogut und da bekommt man alles bequem dazu

  • Ich habe auch so ein ähnliches problem und zwar habe ich in meinem 8er eine Alcon Bremsanlage mit Serienräder 17" verbaut. Wie leicht kriege ich die in Oesterreich eingetragen? Was ist mit den Ankerblechen da die Scheiben ja jetzt größer sind als serie?

  • Es handelt sich um diese Anlage die bei mir eingetragen wurde:


    http://www.apracing.com/produc…0_caliper-180mm_ctrs.aspx


    Ich verschicke die Fotos privat. Da mir angeraten wurde sowas nicht mehr zu machen weil einige Personen momentan sehr viele Tüv Prüfer hinhängen. Ich schicke eine Kopie des Fahrzeugscheins und der Eintragung gerne weiter. Aber dann auch mit einigen schwarzen Feldchen. Bitte schaut vorher ob es auch genau diese Anlage ist.

  • Also,
    ich habe jetzt alles eingetragen bekommen.


    Geht scheinbar nur wenn man jemanden auf der lareg sitzen hat der einem das ganze machen kann.


    Habe jetzt die Bremsanlage vorne und hinten eingetragen,
    die HKS Super Dragger und den Vortex