Beiträge von EVO_X

    Also das oben genannte Urteil ist leider veraltet:


    Aktuell gilt EU Recht:


    Die sog. Gruppenfreistellungs-Verordnung (GVO) für Fahrzeugvertriebs- und Kundendienstvereinbarungen trat nach langjähriger Vorbereitungszeit 1985 in Kraft. Die am 31. Juli 2002 neu verabschiedete GVO 1400/2002 löst die am 30.09.2002 auslaufende GVO 1475/95 aus dem Jahre 1995 ab. Die neue Kfz-GVO gilt bis zum 31. Mai 2010. Ihre Bestimmungen regeln in der Europäischen Union den Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Kfz-Teilen. Bestimmte Regelungen in den Verträgen der Fahrzeughersteller mit ihren Vertragshändlern sind in der EU durch die Kfz-GVO weitgehend vom Kartellverbot freigestellt. Damit besitzen die Fahrzeughersteller europaweit Rechte, die nicht alle Branchen für sich reklamieren können.


    Aufgrund von einigen Unklarheiten über die Auslegung der Kfz-GVO hat die EU-Kommission zum besseren Verständnis der Verordnung nach dem In-Kraft-Treten noch einen Leitfaden sowie eine Information zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Der Leitfaden geht bei der Beantwortung der Fragen 37 und 99 auch auf den Punkt ein, dass Ansprüche aus Gewährleistung oder Herstellergarantien nicht wegen einer Wartung in einer Fremdwerkstatt bzw. mit Nicht-Originalersatzteilen des Fahrzeugehrstellers erlöschen.